Nachdem der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gestern in einem Beschluss Zweifel geäußert hat, ob die unterschiedliche Behandlung von Kinos und Gastronomiebetrieben in Bayern mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren ist, appelliert der Programmkinoverband an die Staatsregierung, die Corona-Verordnung jetzt aber auch künftig entsprechend auszugestalten.
Mit einem Eilantrag hatte das Nürnberger Cinecitta die jüngste Corona-Verordnung des Freistaates als unverhältnismäßig angefochten. Dieser wurde zwar abgelehnt, doch lässt der BayVGH erhebliche Zweifel erkennen, warum der Gesetzgeber Kinos mit der 2Gplus Regelung strenger behandelt als Gastronomiebetriebe. In dem Beschluss, der dem Verband vorliegt heißt es, dass sich aus der Begründung der 15. BayIfSMV nicht entnehmen ließe, aus welchem Grund der Gesetzgeber gastronomische Betriebe lediglich einer 2G-Regelung und damit weniger strengen Zugangsbeschränkungen unterwirft.
In den Kinos in Bayern müssen geimpfte und genesene Gäste nicht nur einen aktuellen negativen Test vorweisen. Sie müssen darüber hinaus die Maske am Platz tragen und die Betreiber*innen sind verpflichtet, 1,5 Meter Abstand im Saal einzuhalten und dürfen maximal 25% der Plätze verkaufen.
„Diese Anhäufung von Auflagen entspricht nicht dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial in Kinosälen“, so der AG Kino – Gilde Vorsitzende Christian Bräuer. Zuletzt kam eine Studie des Frauenhofer IBP unter dem Titel CineCov zu dem Ergebnis, dass das Risiko im Kino durch die Lüftungsanlagen und die Art der Interaktion sehr gering sei.
„Wir sind uns unserer Verantwortung sehr bewusst“, erklärt Christian Bräuer. „Aber wir hoffen auf eine Regelung, wonach neben 2G ein Optionsmodell besteht, ob Tests, Abstand ODER Masken am Platz zu tragen sind. Dies hat sich auch in anderen Bundesländern als absolut sicher erwiesen. Kultur ist ein elementarer Grundpfeiler unserer Gesellschaft, doch Kinos werden sehr stark eingeschränkt, obwohl sie als Kulturorte einem besonderen Schutz unterstehen sollten.“